Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-20, 8 UF 211/12

8 UF 211/12Tribunal Superior20 de mar. de 2013

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Regest

1. Der Schuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden, weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führt. Macht der Schuldner eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist. 2. Auch prognostizierte Umstände und Fiktionen unterliegen einer Abänderung. In diesem Fall setzt ein erfolgreiches Abänderungsbegehren voraus, dass in den Verhältnissen, die zu den einzelnen Fiktionen geführt haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einem Festhalten an der ursprünglichen Prognosebeurteilung entgegensteht.

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Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 211/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-20

Aktenzeichen: 8 UF 211/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0320.8UF211.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 239 FamFG, 242 BGB

Leitsätze

  1. Der Schuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden, weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führt. Macht der Schuldner eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist.

  2. Auch prognostizierte Umstände und Fiktionen unterliegen einer Abänderung. In diesem Fall setzt ein erfolgreiches Abänderungsbegehren voraus, dass in den Verhältnissen, die zu den einzelnen Fiktionen geführt haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einem Festhalten an der ursprünglichen Prognosebeurteilung entgegensteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 27. August 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf teilweise abgeändert.

Die Jugendamtsurkunden des Kreises Warendorf vom 11.08.2011 - Urkundenregister-Nr.: 3##/2011 und 3##/2011 - werden dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 06. Juni 2012 für die Kinder W L, geboren am ##.##.20##, und M L, geboren am ##.##.20##, an die Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen hat:

a) 06.06. bis 31.12.2012 je Kind 225,00 €

b) ab 01.01.2013 je Kind 200,00 €.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegnerin zu 1/10 auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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