Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-25, 5 RBs 16/13

5 RBs 16/13Tribunal Superior25 de fev. de 2013

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Regest

1. Die Auslegung der Begriffe "gut sichtbar" und "deutlich lesbar" in § 20 Abs. 2 BOKraft hat insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 20 Abs. 1 und 2 BOKraft zu erfolgen. 2. Die Vorschrift dient im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs der schnellen und einfachen Unterrichtung über die Identität des Verkehrsunternehmers und der Benutzung der Ein- und Ausstiege.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 16/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-25

Aktenzeichen: 5 RBs 16/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0225.5RBS16.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: BOKraft § 20 Abs. 1 und 2; § 45 Abs. 1 Nr. 5 lit.d; PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

  1. Die Auslegung der Begriffe "gut sichtbar" und "deutlich lesbar" in § 20 Abs. 2 BOKraft hat insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 20 Abs. 1 und 2 BOKraft zu erfolgen.

  2. Die Vorschrift dient im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs der schnellen und einfachen Unterrichtung über die Identität des Verkehrsunternehmers und der Benutzung der Ein- und Ausstiege.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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