Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-15, I-9 U 84/12

I-9 U 84/12Tribunal Superior15 de jan. de 2013

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Die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche lösen nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger aus.

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Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 84/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-15

Aktenzeichen: I-9 U 84/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.I9U84.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche lösen nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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