Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-07, III-1 Vollz (Ws) 570/12

III-1 Vollz (Ws) 570/12Tribunal Superior7 de jan. de 2013

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Regest

1. Ein Auskunftsanspruch des Strafgefangenen über die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber an die Justizvollzugsanstalt anlässlich Arbeit des Strafgefangenen für diesen gezahlten Vergütung kann nicht aus §§ 185 StVollzG oder 29 VwVfG (analog) hergeleitet werden. 2. Bei Entscheidungen über die Gewährung von Leistungszulagen nach § 2 StVollzVergO sind im Rahmen der Ermessensbetätigung Erwägungen zu den in dieser Vorschrift genannten Bemessungsfaktoren anzustellen

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Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 570/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-07

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 570/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0107.III1VOLLZ.WS570.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 185, 43, 200; VwVfG § 29, IFG §§ 4, 6, 8; GVG § 17a Abs. 5, § 2 StVollzVergO

Leitsätze

  1. Ein Auskunftsanspruch des Strafgefangenen über die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber an die Justizvollzugsanstalt anlässlich Arbeit des Strafgefangenen für diesen gezahlten Vergütung kann nicht aus §§ 185 StVollzG oder 29 VwVfG (analog) hergeleitet werden.

  2. Bei Entscheidungen über die Gewährung von Leistungszulagen nach § 2 StVollzVergO sind im Rahmen der Ermessensbetätigung Erwägungen zu den in dieser Vorschrift genannten Bemessungsfaktoren anzustellen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  1. Soweit die Strafvollstreckungskammer

a) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich eines Auskunfts­anspruchs des Betroffenen (Antrag zu Ziff. 1)

und

b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Hilfsantra­ges (Neuberechnung des Lohnes für bestimmte Monate unter Berück­sichtigung einer Leistungszulage)

zurückgewiesen hat, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungs­kammer beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

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