I-11 W 128/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-12, I-11 W 128/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-12, I-11 W 128/12
I-11 W 128/12Tribunal Superior12 de dez. de 2012
Regest
Eine erst rund 6 Monate nach Beginn der Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung erfolgte Anordnung nach § 67 c Abs. 1 StGB begründet keinen Entschädigungsanspruch, wenn die verzögerte Bearbeitung dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden externen Therapieplatzes geschuldet war. Ein solcher Fall unterscheidet sich signifikant von dem Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 24. November 2011 - 48038/06 - zu Grunde lag.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 128/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-12
Aktenzeichen: I-11 W 128/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1212.I11W128.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 5 EMRK, § 67 c StGB
Leitsätze
Eine erst rund 6 Monate nach Beginn der Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung erfolgte Anordnung nach § 67 c Abs. 1 StGB begründet keinen Entschädigungsanspruch, wenn die verzögerte Bearbeitung dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden externen Therapieplatzes geschuldet war. Ein solcher Fall unterscheidet sich signifikant von dem Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 24. November 2011 - 48038/06 - zu Grunde lag.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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