I-18 W 42/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-10, I-18 W 42/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-10, I-18 W 42/12
I-18 W 42/12Tribunal Superior10 de dez. de 2012
Regest
Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-18 W 42/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-10
Aktenzeichen: I-18 W 42/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1210.I18W42.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO § 141 Abs.1; ZPO § 141 Abs. 3
Leitsätze
Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.
Tenor
Der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Siegen vom 17. Oktober 2012 gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn O wird aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.
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