III-3 RBs 222/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, III-3 RBs 222/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, III-3 RBs 222/12
III-3 RBs 222/12Tribunal Superior4 de dez. de 2012
Regest
1. Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache - ein solches Urteil kann im Hauptverhandlungsprotokoll enthalten sein - im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist, darf es - auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise (namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG) zulässig. 2. Ein Urteil, das keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe enthält, ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 222/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-04
Aktenzeichen: III-3 RBs 222/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III3RBS222.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 267; StPO § 41; OWiG § 77b
Leitsätze
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Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache - ein solches Urteil kann im Hauptverhandlungsprotokoll enthalten sein - im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist, darf es - auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise (namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG) zulässig.
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Ein Urteil, das keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe enthält, ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.
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