8 U 8/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-03, 8 U 8/12
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Oberlandesgericht Hamm — 8 U 8/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-03
Aktenzeichen: 8 U 8/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1203.8U8.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.767,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,41 % seit dem 12.07.2011 zu zahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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