I-11 W 33/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-11 W 33/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-11 W 33/12
I-11 W 33/12Tribunal Superior23 de nov. de 2012
Regest
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschiebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 33/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-23
Aktenzeichen: I-11 W 33/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1123.I11W33.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 34 GG; § 839 BGB
Leitsätze
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschiebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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