I-24 U 38/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, I-24 U 38/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, I-24 U 38/12
I-24 U 38/12Tribunal Superior30 de out. de 2012
Regest
1.) Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an den Eigentümer, Vorkehrungen gegen Stolpergefahren auf dem Grundstück in der Nähe des öffentlichen Gehwegs zu treffen, und an die Verkehrsteilnehmer, die eigenen Sicherheitsbelange durch aufmerksames Verhalten selbst zu wahren. 2.) Es spricht gegen die Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus (hier: keine eigentliche Einkaufsstraße, Bereich mit gemischter Bebauung) ein Kellerlichtschacht, dessen Umrandung wenige Zentimeter aus der Pflasterung herausragt, deutlich wahrnehmbar ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-24 U 38/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: I-24 U 38/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1030.I24U38.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
1.) Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an den Eigentümer, Vorkehrungen gegen Stolpergefahren auf dem Grundstück in der Nähe des öffentlichen Gehwegs zu treffen, und an die Verkehrsteilnehmer, die eigenen Sicherheitsbelange durch aufmerksames Verhalten selbst zu wahren.
2.) Es spricht gegen die Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus (hier: keine eigentliche Einkaufsstraße, Bereich mit gemischter Bebauung) ein Kellerlichtschacht, dessen Umrandung wenige Zentimeter aus der Pflasterung herausragt, deutlich wahrnehmbar ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.01.2012 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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