Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-24, III-3 Ws 215/12

III-3 Ws 215/12Tribunal Superior24 de out. de 2012

Abrir fonte

Regest

1. Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 215/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-24

Aktenzeichen: III-3 Ws 215/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1024.III3WS215.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 140 Abs.2

Leitsätze

Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist.

Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.