Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, III-1 Vollz (Ws) 360/12

III-1 Vollz (Ws) 360/12Tribunal Superior11 de set. de 2012

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Weigert sich ein nach § 64 StGB Untergebrachter, eine Urinprobe nach den Regeln der Anstalt, die eine Manipulation weitgehend ausschließen, abzugeben, so kann dies den Entzug von Lockerungen bzw. die Androhung solcher Maßnahmen rechtfertigen.

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Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 360/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-11

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 360/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0911.III1VOLLZ.WS360.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NW § 17; MRVG § 18; StVollzG § 56, StGB § 64

Leitsätze

Weigert sich ein nach § 64 StGB Untergebrachter, eine Urinprobe nach den Regeln der Anstalt, die eine Manipulation weitgehend ausschließen, abzugeben, so kann dies den Entzug von Lockerungen bzw. die Androhung solcher Maßnahmen rechtfertigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen, als sich der Betroffene gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Androhung des Entzugs von Lockerungen wendet.

Im Umfang der Zulassung wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

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