Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-25, II-8 UF 221/10

II-8 UF 221/10Tribunal Superior25 de abr. de 2012

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Regest

1. Die Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms geht beim Trennungsunterhalt weniger weit als beim Scheidungsunterhalt, bei dem jeder der beiden Scheidungspartner im Grundsatz wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen soll (§ 1569 BGB), während beim Trennungsunterhalt die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Gemeinschaft zunächst noch nicht beeinträchtigt werden soll. Außerdem haben die Eheleute während der Trennungszeit noch eine stärkere Verantwortung füreinander als nach der Scheidung, was ebenfalls gegen eine Verwertung des Vermögens des Berechtigten sprechen kann. 2. Zur Schätzung des objektiven Mietwerts bei einem grundsätzlichen Einverständnis der Parteien mit der Schätzung. 3. Ist das Kapitalvermögen in der Weise thesaurierend angelegt, dass keine Ausschüttung von Erträgen erfolgt, so kommt eine fiktive Zurechnung von regelmäßig ausgeschütteten Vermögenserträgen in Betracht. 4. Im Einzelfall kann der Arglisteinwand dem Aufrechnungsverbot gem. §§ 394 S. 1 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegenstehen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 221/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-25

Aktenzeichen: II-8 UF 221/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0425.II8UF221.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 394, 1361 BGB, 850b ZPO

Leitsätze

  1. Die Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms geht beim Trennungsunterhalt weniger weit als beim Scheidungsunterhalt, bei dem jeder der beiden Scheidungspartner im Grundsatz wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen soll (§ 1569 BGB), während beim Trennungsunterhalt die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Gemeinschaft zunächst noch nicht beeinträchtigt werden soll. Außerdem haben die Eheleute während der Trennungszeit noch eine stärkere Verantwortung füreinander als nach der Scheidung, was ebenfalls gegen eine Verwertung des Vermögens des Berechtigten sprechen kann.

  2. Zur Schätzung des objektiven Mietwerts bei einem grundsätzlichen Einverständnis der Parteien mit der Schätzung.

  3. Ist das Kapitalvermögen in der Weise thesaurierend angelegt, dass keine Ausschüttung von Erträgen erfolgt, so kommt eine fiktive Zurechnung von regelmäßig ausgeschütteten Vermögenserträgen in Betracht.

  4. Im Einzelfall kann der Arglisteinwand dem Aufrechnungsverbot gem. §§ 394 S. 1 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegenstehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familien­gericht – Steinfurt vom 01.09.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen, wobei der Unterhalt jeweils im Voraus bis zum 03. eines Monats und rückständige Beträge sofort zu zahlen sind:

a)

für März bis Mai 2008 monatlich 121,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis­zinssatz seit dem 15.06.2009,

b)

für Juni 2008 321,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009,

c)

für Juli bis Dezember 2008 monatlich 321,00 €,

d)

für Januar bis Dezember 2009 monatlich 387,00 €,

e)

für Januar bis Dezember 2010 monatlich 743,00 €,

f)

für Januar bis Dezember 2011 monatlich 717,00 €,

g)

ab Januar 2012 monatlich 719,00 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung des Klägers wird auf 25.168,00 € und für die Berufung der Beklagten auf 5.172,00 € festgesetzt.

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