I-22 U 40/10•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-22 U 40/10
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-22 U 40/10
I-22 U 40/10Tribunal Superior29 de mar. de 2012
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 40/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: I-22 U 40/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.I22U40.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.01.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, € 126.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 an die Kläger Zug um Zug gegen Rückauflassung des Miteigentumsanteils der Kläger zu jeweils ½ in Höhe von 241,92/1000 an dem im Grundbuch des Amtsgerichtes Halle / Westfalen von T, Blatt ####, eingetragenen Grundbesitz, Grundstück G1, in einer Größe von 795,00 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoss rechts nebst Keller Nr. 4 sowie des Nutzungsrechtes auf dem Flurstück ### zur Nutzung des Pkw-Stellplatzes Nr. 4 und Bewilligung der Eintragung des Beklagten im Grundbuch zu zahlen,
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger € 16.257,30 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.128,49 seit dem 30.07.2009 zu zahlen,
Der Beklagte wird weiter verurteilt, auf Grund der Kostenrechnung der Rechtsanwälte T vom 15.09.2009 an die Kläger € 2.895,03 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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