II-8 UF 43/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-19, II-8 UF 43/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-19, II-8 UF 43/12
II-8 UF 43/12Tribunal Superior19 de mar. de 2012
Regest
1. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation. 2. Die Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, aus der sich möglicherweise etwas anderes ergeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 43/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-19
Aktenzeichen: II-8 UF 43/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0319.II8UF43.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1684 BGB, 156 Abs. 1 S. 4 FamFG
Leitsätze
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§ 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation.
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Die Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, aus der sich möglicherweise etwas anderes ergeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht – Lüdinghausen vom 28. Dezember 2011 abgeändert.
Die Anordnung der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme
„Kind im Blickpunkt“ (KiB) wird aufgehoben.
Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außer-
gerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € gegen-
einander aufgehoben.
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