Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-19, II-8 UF 285/11

II-8 UF 285/11Tribunal Superior19 de mar. de 2012

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Regest

1. Die Familiengerichte sind sachlich zuständig für die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO, wenn es um das Vorliegen einer vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB geht. 2. Bei der Prüfung der §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Unterhaltstitels darauf, dass von dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung auszugehen ist. Nicht rechtskräftig festgestellt ist hingegen, dass die Unterhaltspflichtverletzung auf einer vorsätzlichen (unerlaubten) Handlung beruht. Dies führt dazu, dass im Rahmen des Verfahrens gem. § 302 Nr. 1 InsO die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erneut sachlich zu prüfen ist. 3. Allerdings ist substantiierter Vortrag des Unterhaltsschuldners zu seinem fehlenden Vorsatz erforderlich, insbesondere auch dazu, aus welchen Gründen er evtl. leistungsunfähig gewesen ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 285/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-19

Aktenzeichen: II-8 UF 285/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0319.II8UF285.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 302 Nr. 1 InsO, 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, 111 Nr. 8, 10, 231, 266 Nr. 3, 4 FamFG, 513 Abs. 2 ZPO, 23a GVG

Leitsätze

  1. Die Familiengerichte sind sachlich zuständig für die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO, wenn es um das Vorliegen einer vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB geht.

  2. Bei der Prüfung der §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Unterhaltstitels darauf, dass von dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung auszugehen ist. Nicht rechtskräftig festgestellt ist hingegen, dass die Unterhaltspflichtverletzung auf einer vorsätzlichen (unerlaubten) Handlung beruht. Dies führt dazu, dass im Rahmen des Verfahrens gem. § 302 Nr. 1 InsO die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erneut sachlich zu prüfen ist.

  3. Allerdings ist substantiierter Vortrag des Unterhaltsschuldners zu seinem fehlenden Vorsatz erforderlich, insbesondere auch dazu, aus welchen Gründen er evtl. leistungsunfähig gewesen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 29. September 2011 ver-kündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die unter lfd. Nr. 2 der Insolvenztabelle im Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Antragsgegners – 161 IK 269/09 AG Essen – festgestellte Forderung in Höhe von 6.344,00 EUR auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Antragsgegners im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO beruht.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Hinsichtlich der Kostenvollstreckung wird die sofortige Wirksamkeit angeord-net

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