I-5 U 160/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-05, I-5 U 160/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-05, I-5 U 160/11
I-5 U 160/11Tribunal Superior5 de mar. de 2012
Regest
1. Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht (§ 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW). 2.Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 160/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-05
Aktenzeichen: I-5 U 160/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0305.I5U160.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 115 LWG NRW
Leitsätze
- Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht (§ 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW).
2.Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.09.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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