Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, I-13 U 34/11

I-13 U 34/11Tribunal Superior5 de dez. de 2011

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Oberlandesgericht Hamm — I-13 U 34/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-05

Aktenzeichen: I-13 U 34/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1205.I13U34.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar verkündete

Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1) wird das

vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Bezug auf den ursprünglichen

Klageantrag zu 2) erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.605,31 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

19.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention

werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung

der Beklagten und der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

bzw. die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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