Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-14, 8 UF 172/11

8 UF 172/11Tribunal Superior14 de nov. de 2011

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Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend.

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Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 172/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-14

Aktenzeichen: 8 UF 172/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1114.8UF172.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 57 FamFG

Leitsätze

Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

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