Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-24, 22 U 50/11

22 U 50/11Tribunal Superior24 de out. de 2011

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Oberlandesgericht Hamm — 22 U 50/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-24

Aktenzeichen: 22 U 50/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1024.22U50.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 12.2.2011 verkündete Grundurteil des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.467,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.10.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 91 % der Klägerin und zu 9 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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