Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-15, 18 U 226/10

18 U 226/10Tribunal Superior15 de set. de 2011

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Regest

1. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Insolvenzschuldners nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, sog. COMI (Center of Main Interests), liegt im Deutschland, wenn der Insolvenzschuldner dort woht und dort gewerblich tätig war. 2. Sind deutsche Gerichte gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, sind sie auch gem. Art. 4 EuInsVO befugt, ihre Maßnahmen nach deutschem Recht zu treffen (Gleichlaufprinzip). 3. Zur Insolvenzmasse eines nach deutschem Recht zu führenden Insolvenzverfahrens können im Ausland belegene Vermögensgegenstände gehören. 4. Streitet der Insolvenzverwalter mit einem Dritten über das Bestehen einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung, ist das anwendbare Recht nach den Normen des IPR (vorliegend der Art. 38ff EGBGB a.F) zu bestimmen und nicht über die Normen des internationalen Insolvenzrechts (Art. 4ff EuInsVO). 5. Liegen bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Eingriffs in die Forderungszuständigkeit (§ 816 Abs. 2 BGB) die gewöhnlichen Aufenthaltsorte von Bereicherungsgläubiger und -schuldner in Deutschland, führt bereits die den Vorrang vor Art. 38 Abs. 2 EGBGB genießende Ausweichklausel des Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts. 6.Ein vom Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung erteilter Auftrag, eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung an einen Dritten auszuzahlen, ist als "verfügungsähnliches Geschäft" gem. § 81 InsO unwirksam.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 226/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-15

Aktenzeichen: 18 U 226/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0915.18U226.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: Art. 3, 4 EuInsVO, Art. 38, 41 EGBGB a.F., § 816 Abs. 2 BGB, §§ 35, 80, 81 InsO

Leitsätze

  1. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Insolvenzschuldners nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, sog. COMI (Center of Main Interests), liegt im Deutschland, wenn der Insolvenzschuldner dort woht und dort gewerblich tätig war.

  2. Sind deutsche Gerichte gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, sind sie auch gem. Art. 4 EuInsVO befugt, ihre Maßnahmen nach deutschem Recht zu treffen (Gleichlaufprinzip).

  3. Zur Insolvenzmasse eines nach deutschem Recht zu führenden Insolvenzverfahrens können im Ausland belegene Vermögensgegenstände gehören.

  4. Streitet der Insolvenzverwalter mit einem Dritten über das Bestehen einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung, ist das anwendbare Recht nach den Normen des IPR (vorliegend der Art. 38ff EGBGB a.F) zu bestimmen und nicht über die Normen des internationalen Insolvenzrechts (Art. 4ff EuInsVO).

  5. Liegen bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Eingriffs in die Forderungszuständigkeit (§ 816 Abs. 2 BGB) die gewöhnlichen Aufenthaltsorte von Bereicherungsgläubiger und -schuldner in Deutschland, führt bereits die den Vorrang vor Art. 38 Abs. 2 EGBGB genießende Ausweichklausel des Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts.

6.Ein vom Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung erteilter Auftrag, eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung an einen Dritten auszuzahlen, ist als "verfügungsähnliches Geschäft" gem. § 81 InsO unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 2. November 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Bielefeld (8 O 168/08) werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 14 % und die Beklagte 86 % von den Kosten des Berufungs-verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 20.000 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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