Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-09, I-19 U 88/11

I-19 U 88/11Tribunal Superior9 de set. de 2011

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Regest

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Fertigung eines Zylinders nach Vorgaben der in England ansässigen Bestellerin ist ein Kaufvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1b EuGVVO. 2. Zur Frage der Bestimmung des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1a EuGVVO. 3. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO durch Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 88/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-09

Aktenzeichen: I-19 U 88/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0909.I19U88.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: Art 5 Nr 1, 23 EuGVVI

Leitsätze

Ein Vertrag über die Lieferung und Fertigung eines Zylinders nach Vorgaben der in England ansässigen Bestellerin ist ein Kaufvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1b EuGVVO.

Zur Frage der Bestimmung des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1a EuGVVO.

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO durch Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2011 verkündete Zwischenurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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