I-19 U 159/09•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-04, I-19 U 159/09
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-04, I-19 U 159/09
I-19 U 159/09Tribunal Superior4 de mar. de 2011
Regest
1. Rechtliche Einordnung und Auslegung eines Kooperationsvertrages über die Neuentwicklung und Vermarktung eines computergestützten Mausefallen-Systems. 2. Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt von einem solchen Vertrag nach § 323 Abs. 4 BGB wegen absehbaren Scheiterns des Projekts. 3. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Verhinderung des Erfolgs, § 162 Abs. 2 BGB.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 159/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-04
Aktenzeichen: I-19 U 159/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0304.I19U159.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 162 Abs. 2, 323 Abs. 4 BGB
Leitsätze
Rechtliche Einordnung und Auslegung eines Kooperationsvertrages über die Neuentwicklung und Vermarktung eines computergestützten Mausefallen-Systems.
Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt von einem solchen Vertrag nach § 323 Abs. 4 BGB wegen absehbaren Scheiterns des Projekts.
Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Verhinderung des Erfolgs, § 162 Abs. 2 BGB.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119.000,00 € festgesetzt.
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