9 U 239/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-16, 9 U 239/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-16, 9 U 239/08
9 U 239/08Tribunal Superior16 de jun. de 2009
Regest
Bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen, der im vorausgegangenen Arzthaftungsprozess des Klägers gegen den behandelnden Arzt als Gutachter tätig gewesen war, ist die Substantiierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839 a BGB anders als im Arzthaftungsprozess nicht herabgesetzt. Der Kläger muss also die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 239/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-16
Aktenzeichen: 9 U 239/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.9U239.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 839 a BGB, 139 Abs. 1 und 4 ZPO
Leitsätze
Bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen, der im vorausgegangenen Arzthaftungsprozess des Klägers gegen den behandelnden Arzt als Gutachter tätig gewesen war, ist die Substantiierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839 a BGB anders als im Arzthaftungsprozess nicht herabgesetzt. Der Kläger muss also die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2008 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.
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