9 U 200/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-16, 9 U 200/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-16, 9 U 200/08
9 U 200/08Tribunal Superior16 de jun. de 2009
Regest
Der Geschäftsherr eines Verrichtungsgehilfen, der einen anlässlich eines Volksfestes eingerichteten Werbestand eines Automobilclubs mit einem Überschlagsimulator bertreut, haftet dem Opfer einer Straftat, die der Verrichtungsgehilfe an einem von dem Stand angelockten Kind im Anschluss an das Volksfest begeht, weder aus § 823 noch aus § 831 BGB auf Schadensersatz, wenn es - wie hier - an einem inneren Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Straftat fehlt.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 200/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-16
Aktenzeichen: 9 U 200/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.9U200.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 823 Abs. 1, 831 BGB
Leitsätze
Der Geschäftsherr eines Verrichtungsgehilfen, der einen anlässlich eines Volksfestes eingerichteten Werbestand eines Automobilclubs mit einem Überschlagsimulator bertreut, haftet dem Opfer einer Straftat, die der Verrichtungsgehilfe an einem von dem Stand angelockten Kind im Anschluss an das Volksfest begeht, weder aus § 823 noch aus § 831 BGB auf Schadensersatz, wenn es - wie hier - an einem inneren Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Straftat fehlt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2008 ver¬kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Land¬gerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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