Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-30, 8 U 206/07

8 U 206/07Tribunal Superior30 de mar. de 2009

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Regest

1. Die Abtretung einer Forderung an einen Aktionär kann als verbotene Rückgewähr der Einlage von § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst werden und deshalb nichtig sein. 2. Als Aktionär ist auch anzusehen, wer nicht selbst Aktien hält, sondern alleiniger Gesellschafter einer Gesellschaft ist, die die Anteile an der Aktiengesellschaft hält, und so das Handeln der formal als Aktionärin fungierenden Gesellschaft steuert. 3. Ein übliches Umsatzgeschäft, das als verbotene Rückgewähr der Einlage untauglich ist, liegt nicht vor, wenn ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, z.B. weil eine im Rahmen des Geschäfts abgetretene Forderung nicht durchsetzbar ist oder eigenkapitalersetzenden Charakter hat.

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Oberlandesgericht Hamm — 8 U 206/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-30

Aktenzeichen: 8 U 206/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0330.8U206.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 AktG

Leitsätze

  1. Die Abtretung einer Forderung an einen Aktionär kann als verbotene Rückgewähr der Einlage von § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst werden und deshalb nichtig sein.

  2. Als Aktionär ist auch anzusehen, wer nicht selbst Aktien hält, sondern alleiniger Gesellschafter einer Gesellschaft ist, die die Anteile an der Aktiengesellschaft hält, und so das Handeln der formal als Aktionärin fungierenden Gesellschaft steuert.

  3. Ein übliches Umsatzgeschäft, das als verbotene Rückgewähr der Einlage untauglich ist, liegt nicht vor, wenn ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, z.B. weil eine im Rahmen des Geschäfts abgetretene Forderung nicht durchsetzbar ist oder eigenkapitalersetzenden Charakter hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Mai 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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