Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-27, 25 U 58/07

25 U 58/07Tribunal Superior27 de mar. de 2009

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Oberlandesgericht Hamm — 25 U 58/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-27

Aktenzeichen: 25 U 58/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0327.25U58.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.762,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 sowie weitere 165.439,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegen die Zeugin T wegen der in dem Zeitraum vom 04.06.2004 bis zum 12.11.2004 begangenen Veruntreuungen in Höhe von 165.439,00 € zustehenden Schadensersatzansprüche zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 185.319,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2008 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 71 % und der Beklagte 29 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 72 % und dem Beklagten zu 28 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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