3 Ws 187/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 3 Ws 187/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 3 Ws 187/08
3 Ws 187/08Tribunal Superior20 de mai. de 2008
Regest
Hat das Gericht, das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Auflagenverstoßes zu entscheiden hat, die mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs. 1 S. 2 StPO verabsäumt, so kann das Beschwerdegericht jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Verurteilten um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt, die mündliche Anhörung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung selbst nachholen. Es ist in diesen Fällen nicht gehalten, den angefochtenen Beschluss wegen der unterlassenen Anhörung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Hamm Beschl. v. 01.12.2005 - 2 Ws 304-305/05).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 187/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-20
Aktenzeichen: 3 Ws 187/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0520.3WS187.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 308, 309, 453 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Hat das Gericht, das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Auflagenverstoßes zu entscheiden hat, die mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs. 1 S. 2 StPO verabsäumt, so kann das Beschwerdegericht jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Verurteilten um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt, die mündliche Anhörung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung selbst nachholen. Es ist in diesen Fällen nicht gehalten, den angefochtenen Beschluss wegen der unterlassenen Anhörung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Hamm Beschl. v. 01.12.2005 - 2 Ws 304-305/05).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen mit fünf Tagen auf die Jugendstrafe angerechnet werden.
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