3 Ss 106/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-22, 3 Ss 106/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-22, 3 Ss 106/08
3 Ss 106/08Tribunal Superior22 de abr. de 2008
Regest
Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung solche Folgen bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise in folgenden Fallgruppen möglich, nämlich wenn: - langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, - der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu verschaffen, - das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde oder - bei Heroin- oder Cracksucht der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen, die der Täter schon als äußerst unangenehm erlebt hat und die er als nahe bevor- stehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 106/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-22
Aktenzeichen: 3 Ss 106/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0422.3SS106.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 21, 64
Leitsätze
Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung solche Folgen bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise in folgenden Fallgruppen möglich, nämlich wenn:
- langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen
geführt hat,
- der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und
dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu
verschaffen,
-
das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde oder
-
bei Heroin- oder Cracksucht der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen,
die der Täter schon als äußerst unangenehm erlebt hat und die er als nahe bevor-
stehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Bielefeld zurückverwiesen.
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