Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-18, 25 W 28/08

25 W 28/08Tribunal Superior18 de abr. de 2008

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Oberlandesgericht Hamm — 25 W 28/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-18

Aktenzeichen: 25 W 28/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0418.25W28.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gläubigerin wird ermächtigt, den nach dem Teilurteil des Landgerichts Essen vom 04.06.2007 (AZ: 44 O 201/06) von der Schuldnerin zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gläubigerin auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, an die Gläubigerin als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten dieses Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsach-verständigen einen Betrag von 5.000 € zu zahlen.

a) Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem von der Gläubigerin beauftragten Wirt-schaftsprüfer oder vereidigtem Buchsachverständigen ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Fertigung des Buchauszuges erforderlich ist.

b) Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem von der Gläubigerin beauftragten Wirt-schaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen die zur Fertigung des Buch-auszuges erforderlichen Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu einem noch vom Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchsachverständigen mitzuteilenden Termin und weiter auch die zur Fertigung erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Raum, Hilfskräfte) zur Verfügung zu stellen.

  1. Der Schuldnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 3 a) des Beschlusses die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000 €, für den

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis

zu 6 Monaten angedroht.

Im Übrigen werden der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Gläubigerin 1/8 und die Schuldnerin 7/8.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Schuldnerin zugelassen.

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