Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-14, 3 Ss 117/08

3 Ss 117/08Tribunal Superior14 de abr. de 2008

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Regest

1. Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird. 2. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 117/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-14

Aktenzeichen: 3 Ss 117/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0414.3SS117.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: EMRK Art. 6 Abs. 1

Leitsätze

Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird.

Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden.

Tenor

Die Revision wird verworfen.

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