Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-01, 27 U 133/07

27 U 133/07Tribunal Superior1 de abr. de 2008

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Regest

1. Die Regelung in der Spielordnung eines Sportverbandes, nach der die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers unabhängig von Fragen des Verschuldens automatisch ruht, wenn der Verein die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen nicht binnen einer bestimmten Frist nachweist, ist nicht zu beanstanden. 2. Der abweichend vom sportlichen Ergebnis verfügte Punktabzug ist eine an ein Fehlverhalten des Verbandsmitglieds anknüpfende Sanktion, die grundsätzlich ein Verschulden des betroffenen Vereins voraussetzt. Soweit es um den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers geht, muss der Verein den Wegfall der Spielberechtigung daher gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. Eine Satzungsregelung, die dem Verein insoweit den Entlastungsbeweis auferlegt, begegnet keinen Bedenken.

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Oberlandesgericht Hamm — 27 U 133/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-01

Aktenzeichen: 27 U 133/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0401.27U133.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 25, 242 BGB

Leitsätze

Die Regelung in der Spielordnung eines Sportverbandes, nach der die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers unabhängig von Fragen des Verschuldens automatisch ruht, wenn der Verein die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen nicht binnen einer bestimmten Frist nachweist, ist nicht zu beanstanden.

Der abweichend vom sportlichen Ergebnis verfügte Punktabzug ist eine an ein Fehlverhalten des Verbandsmitglieds anknüpfende Sanktion, die grundsätzlich ein Verschulden des betroffenen Vereins voraussetzt. Soweit es um den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers geht, muss der Verein den Wegfall der Spielberechtigung daher gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. Eine Satzungsregelung, die dem Verein insoweit den Entlastungsbeweis auferlegt, begegnet keinen Bedenken.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 3. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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