Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-15, 1 UF 195/06

1 UF 195/06Tribunal Superior15 de jan. de 2007

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 195/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-15

Aktenzeichen: 1 UF 195/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0115.1UF195.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der verfahrensbeteiligten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiegericht - Herford vom 08.08.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herford vom 18.12.1987 (Az.: 6 b F 318/86) wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und mit Wirkung vom 01.03.2005 wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. #####1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. #####2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 244,41 €, bezogen auf den 30.11.1986, übertragen. Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Pers.-Nr.: #####3) werden auf dem Versicherungskonto Nr. #####2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 393,47 €, bezogen auf den 30.11.1986, begründet. Der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 2.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.