Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-28, 23 W 245/06

23 W 245/06Tribunal Superior28 de dez. de 2006

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Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 23 W 245/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-28

Aktenzeichen: 23 W 245/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.23W245.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Normen: §§ 50 Abs. 1, 103 Abs. 1 ZPO.

Leitsätze

Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pro-zessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin nach einem Gegenstandswert von 1.472,03 Euro.

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