Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-12, 4 U 140/05

4 U 140/05Tribunal Superior12 de jan. de 2006

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Oberlandesgericht Hamm — 4 U 140/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-12

Aktenzeichen: 4 U 140/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0112.4U140.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. September 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Internetrecherchedienste im Bereich gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht gegenüber Gewerbetreibenden mittels Telefonanrufen zu werben, ohne dass der Angerufene hierzu sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat oder sein Einverständnis zu vermuten ist.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer, angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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