Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-10, 21 W 12/05

21 W 12/05Tribunal Superior10 de mar. de 2005

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Regest

1. Falls absehbar ist, dass die Vollstreckung gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma keinen Erfolg haben kann, ist zu erwägen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO anzusehen. 2. Für die Klage aus einer Gewinnzusage eines ausländischen Unternehmens, die an einen im Inland ansässigen Verbraucher gerichtet ist, besteht nach dem EuGVVO grundsätzlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. 3. Eine Gewinnzusage liegt nicht schon dann vor, wenn durch drucktechnische Maßnahmen bestimmte Passagen eines Fließtextes, die für sich allein als Gewinnzusage verstanden werden könnten, reißerisch hervorgehoben sind, während dem Gesamttext ein solcher Inhalt nicht entnommen werden kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 21 W 12/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-10

Aktenzeichen: 21 W 12/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0310.21W12.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Falls absehbar ist, dass die Vollstreckung gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma keinen Erfolg haben kann, ist zu erwägen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO anzusehen.

  2. Für die Klage aus einer Gewinnzusage eines ausländischen Unternehmens, die an einen im Inland ansässigen Verbraucher gerichtet ist, besteht nach dem EuGVVO grundsätzlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

  3. Eine Gewinnzusage liegt nicht schon dann vor, wenn durch drucktechnische Maßnahmen bestimmte Passagen eines Fließtextes, die für sich allein als Gewinnzusage verstanden werden könnten, reißerisch hervorgehoben sind, während dem Gesamttext ein solcher Inhalt nicht entnommen werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

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