19 U 93/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-01, 19 U 93/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-01, 19 U 93/04
19 U 93/04Tribunal Superior1 de fev. de 2005
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 93/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 19 U 93/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0201.19U93.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.06.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, wegen nachfolgend aufgelisteter Mängel nachzubessern:
- an der Außenfassade sind Ausführungsmängel vorhanden und
durch Feuchtigkeitseinwirkungen Verfleckungen bzw. Vergrünungen
und Veralgungen aufgetreten;
- auf den nordseitigen Außenputzflächen im Innenhof haben sich durch
von den Geländerstäben ablaufendes Niederschlagswasser
Schmutzrinnsale gebildet;
- bei der Betonabgrenzungsmauer des Parkplatzes sind die
Tragösenvertiefungen zu erkennen;
- in die vorhandenen Lichtschachtmulden an der Zuwegung zum
Kinderspielplatz dringt Oberflächenwasser ein;
-
die Außenwand vor und unterhalb der Lichtschächte ist undicht;
-
bei den Trockner-Abluftrohren fehlen Gitterblenden;
-
die Heizkesselverkleidung ist verbeult;
-
die Wandnischen in den Schrankflächen im Treppenhaus sind nicht
gestrichen;
- die Holzpfosten der Pergola sind nicht fachgerecht befestigt. Es fehlt
insbesondere eine Aussteifungsdiagonale in den lastaufnehmenden
Feldern.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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