13 U 59/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-29, 13 U 59/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-29, 13 U 59/04
13 U 59/04Tribunal Superior29 de nov. de 2004
Regest
Im Falle eines Brandschadens an einem feuerversicherten Gebäude, das zu 40 % der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau des Brandverursachers und zu 60 % der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegermutter des Brandverursachers gehört, die den Feuerversicherungsvertrag vor Übertragung des 40%igen Miteigentumsanteil an ihre Tochter (also als damalige Alleineigentümerin) abgeschlossen hatte, erstreckt sich das Regressverbot des § 67 Abs. 2 VVG über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch auf den Schaden hinsichtlich des Miteigentumsanteils der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegermutter.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 59/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-29
Aktenzeichen: 13 U 59/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1129.13U59.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: § 67 Abs. 2 VVG
Leitsätze
Im Falle eines Brandschadens an einem feuerversicherten Gebäude, das zu 40 % der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau des Brandverursachers und zu 60 % der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegermutter des Brandverursachers gehört, die den Feuerversicherungsvertrag vor Übertragung des 40%igen Miteigentumsanteil an ihre Tochter (also als damalige Alleineigentümerin) abgeschlossen hatte, erstreckt sich das Regressverbot des § 67 Abs. 2 VVG über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch auf den Schaden hinsichtlich des Miteigentumsanteils der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegermutter.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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