Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-20, 27 U 45/03

27 U 45/03Tribunal Superior20 de jul. de 2004

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Regest

1. Im Prozess über die Insolvenzanfechtung findet eine erneute Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Insolvenzeröffnung nicht statt. 2. Mitarbeiter des Finanzamts, die im Rahmen des Gewerbesteuerverfahrens Aufgaben nach § 66 AO wahrnehmen, sind keine Wissensvertreter der die Steuer festsetzenden und erhebenden Stadt i.S.v. § 166 BGB. 3. Im Falle plötzlich zu bedienender Verbindlichkeiten in sehr großer Höhe (hier: Steuerforderungen von mehr als 10 Mio. DM) kann das in der Regel für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Beweisanzeichen inkongruenter Leistungserbringung in seiner Bedeutung herabgesetzt sein. 4. Zu den Anforderungen an die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem Benachteiligungsvorsatz.

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Oberlandesgericht Hamm — 27 U 45/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-20

Aktenzeichen: 27 U 45/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0720.27U45.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 133 InsO, 166 BGB

Leitsätze

Im Prozess über die Insolvenzanfechtung findet eine erneute Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Insolvenzeröffnung nicht statt.

Mitarbeiter des Finanzamts, die im Rahmen des Gewerbesteuerverfahrens Aufgaben nach § 66 AO wahrnehmen, sind keine Wissensvertreter der die Steuer festsetzenden und erhebenden Stadt i.S.v. § 166 BGB.

Im Falle plötzlich zu bedienender Verbindlichkeiten in sehr großer Höhe (hier: Steuerforderungen von mehr als 10 Mio. DM) kann das in der Regel für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Beweisanzeichen inkongruenter Leistungserbringung in seiner Bedeutung herabgesetzt sein.

Zu den Anforderungen an die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem Benachteiligungsvorsatz.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das am 08. Januar 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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