9 U 33/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-06, 9 U 33/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-06, 9 U 33/04
9 U 33/04Tribunal Superior6 de jul. de 2004
Regest
Netzrisse in der Fahrbahndecke (sog. Elefantenhaus) können Anzeichen einer bevorstehenden gefahrenträchtigen Ablösung der Verschleißdecke sein und bedürfen daher - erst recht bei einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen - regelmäßiger Kontrolle. Bei hoher Verkehrsbelastung wird eine wöchentliche Kontrolle der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Netzrisse erfordern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn sich der Aufbruch der Fahrbahndecke durch Verbreiterung der Risse infolge Ablösens der Risskanten ankündigt
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 33/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-06
Aktenzeichen: 9 U 33/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0706.9U33.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG
Leitsätze
Netzrisse in der Fahrbahndecke (sog. Elefantenhaus) können Anzeichen einer bevorstehenden gefahrenträchtigen Ablösung der Verschleißdecke sein und bedürfen daher - erst recht bei einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen - regelmäßiger Kontrolle. Bei hoher Verkehrsbelastung wird eine wöchentliche Kontrolle der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Netzrisse erfordern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn sich der Aufbruch der Fahrbahndecke durch Verbreiterung der Risse infolge Ablösens der Risskanten ankündigt
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Oktober 2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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