27 U 55/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-01, 27 U 55/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-01, 27 U 55/04
27 U 55/04Tribunal Superior1 de jul. de 2004
Regest
Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Rechtshandlung (des späteren Insolvenzschuldners) mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurde, der mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 InsO ausgestattet ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 55/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-01
Aktenzeichen: 27 U 55/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0701.27U55.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 130 InsO
Leitsätze
Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Rechtshandlung (des späteren Insolvenzschuldners) mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurde, der mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 InsO ausgestattet ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages lei-stet.
Die Revision wird zugelassen.
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