Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-05, 3 U 111/03

3 U 111/03Tribunal Superior5 de mai. de 2004

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Oberlandesgericht Hamm — 3 U 111/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-05

Aktenzeichen: 3 U 111/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0505.3U111.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird unter Zurück­wei­sung des Rechtsmittels im Übrigen das am 27. Februar 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.716,53 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 82 %.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelfe­rin zu 18 %.

Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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