Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-23, 19 U 140/03

19 U 140/03Tribunal Superior23 de mar. de 2004

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Regest

Die Entnahme von Strom kann nicht ohne Weiteres als Annahme einer Realofferte des Gebietsversorgers zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages ausgelegt werden , wenn der Abnehmer einen Vertrag mit einem anderen Stromlieferanten abgeschlossen hat, dieser jedoch ohne Kenntnis des Abnehmers den Strom tatsächlich nicht liefert.

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Oberlandesgericht Hamm — 19 U 140/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-23

Aktenzeichen: 19 U 140/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0323.19U140.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 10 Abs. 1, EnWG, 2 Abs. 2 AVB EltV

Leitsätze

Die Entnahme von Strom kann nicht ohne Weiteres als Annahme einer Realofferte des Gebietsversorgers zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages ausgelegt werden , wenn der Abnehmer einen Vertrag mit einem anderen Stromlieferanten abgeschlossen hat, dieser jedoch ohne Kenntnis des Abnehmers den Strom tatsächlich nicht liefert.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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