Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-01, 27 U 46/03

27 U 46/03Tribunal Superior1 de jul. de 2003

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Regest

1. Die Zahlung einer Forderung unter dem Druck eines gestellten Insolvenantrages, um den Gläubiger zur Rücknahme des Antrags zu veranlassen, begründet eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 InsO. 2. Die im Ergebnis zutreffende subjektive Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründeten Tatsachen i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO gleich.

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Oberlandesgericht Hamm — 27 U 46/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-01

Aktenzeichen: 27 U 46/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0701.27U46.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 130, 131 InsO

Leitsätze

Die Zahlung einer Forderung unter dem Druck eines gestellten Insolvenantrages, um den Gläubiger zur Rücknahme des Antrags zu veranlassen, begründet eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 InsO.

Die im Ergebnis zutreffende subjektive Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründeten Tatsachen i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO gleich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.395,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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