Oberlandesgericht Hamm, 2003-05-22, 22 U 78/01

22 U 78/01Tribunal Superior22 de mai. de 2003

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Oberlandesgericht Hamm — 22 U 78/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-22

Aktenzeichen: 22 U 78/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0522.22U78.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Ziivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 1. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.198,64 € nebst 4% Zinsen seit dem 08.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger als Gesamtgläubiger für den Verlust des Wohnrechts der Kläger an dem Hausgrundstück „N-Weg, #### I“ eine monatliche Entschädigung i.H.v. 613,55 €, beginnend mit dem Monat Juni 2003, endend mit dem Tod des letztversterbenden der Kläger und fällig jeweils zum 05. eines Monats im Voraus zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern deren zukünftigen Schaden aus dem Verlust des Wohnrechts an dem oben genannten Hausgrundstück zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern zu 45% und der Beklagten zu 55% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

Die Beschwer der Kläger übersteigt, die der Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 €.

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