27 U 184/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-28, 27 U 184/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-28, 27 U 184/01
27 U 184/01Tribunal Superior28 de mar. de 2002
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 184/01 — Vorbehaltsurteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-28
Aktenzeichen: 27 U 184/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0328.27U184.01.00
Dokumenttyp: Vorbehaltsurteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 31. August 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 5.496,39 EUR (= 10.750,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.01.2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 3.144,45 EUR (= 6.150,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.01.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeb-lichen Forderungen aufgrund von ihm gezahlter Fremdreparaturen in Höhe von 16.293,21 EUR und erbrachter Arbeitsleistungen in Höhe von 5.112,92 EUR be-züglich des Hausgrundstücks T-Straße (jetzt: Q-Weg) in H gemäß Berufungs-erwiderung vom 05.02.2002, V. 2. (Seite 11 - 14) bleibt vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin zu 1) trägt 36 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 27 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Der Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen an das Landgericht zurückverwiesen.
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