4 U 93/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-11-08, 4 U 93/01
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Oberlandesgericht Hamm — 4 U 93/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-08
Aktenzeichen: 4 U 93/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1108.4U93.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Mai 2001 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 100.000,- DM.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,--DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.
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