3 U 42/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-10-29, 3 U 42/01
Oberlandesgericht Hamm, 2001-10-29, 3 U 42/01
3 U 42/01Tribunal Superior29 de out. de 2001
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 42/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-29
Aktenzeichen: 3 U 42/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1029.3U42.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird ‑ unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen ‑ das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,00 DM, die Beklagten zu 1) und 3) darüberhinaus als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,00 DM zu zahlen, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 1999.
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 25/28, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 1/28, die Beklagten zu 1) und 3) darüberhinaus als Gesamtschuldner 2/28.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 1/28, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner weitere 2/28.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger 6/7, von denen des Beklagten zu 2) 13/14.
Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, der Kläger diejenige der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 10.000,00 DM, falls nicht die Vollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Alle Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.
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