6 U 45/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-07, 6 U 45/01
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Oberlandesgericht Hamm — 6 U 45/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-07
Aktenzeichen: 6 U 45/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0607.6U45.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Paderborn vom 17. August 2000 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 18.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03. März 1999 zu zahlen.
Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläge-rin zu 2/11 und der Beklagte zu 9/11. Die Kosten seiner Säumnis trägt der Beklagte allein.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1/15 und der Beklagte zu 14/15.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 18.500,00 DM.
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