30 U 238/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-11, 30 U 238/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-11, 30 U 238/98
30 U 238/98Tribunal Superior11 de jun. de 1999
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 238/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-11
Aktenzeichen: 30 U 238/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0611.30U238.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
die Häuser H-weg 5, 7 und 9,
sowie N-weg 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19,
sowie J-straße 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50,
sowie J-straße 11, 13, 15, 17, 19,
jeweils in E gelegen, einschließlich aller Neben-gebäude und Grundstücke zu räumen und geräumt an den Klä-ger herauszugeben.
II.
Der Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die in vorstehender Ziffer I genannten Wohnhäuser für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.07.1998 restliche Nutzungs-entschädigung nebst 6,6 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III.
Das Feststellungsbegehren des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn ab dem 01.08.1998 eine monatliche Nutzungsentschädigung für die in vorstehender Ziffer I genannten Häuser zu zahlen.
IV.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zu vorstehenden Ziffern II und III an das Landgericht Detmold zurückverwie-sen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 500.000,00 DM abwenden, falls nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen diese Sicherheit durch die Bürg-schaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
VI.
Die Beschwer der Parteien liegt über 60.000,00 DM.
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